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Grundgesetz und Interessenverbände: Die verfassungsrechtliche Stellung der Interessenverbände nach dem Grundgesetz

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Der folgende verfassungsrechtliche Versuch zum Verbändeproblem ist vor der erdrückenden Vision geschrieben worden, die Schiller in dem 6. Brief »über die ästhetische Erziehung des Menschen« von dem Staat entwickelt, der ewig seinen Bürgern fremd bleibt, »weil ihn das Gefühl nirgends findet. Genötigt, sich die Mannigfaltigkeit seiner Bürger durch Klassifizierung zu erleichtern und die Mensch­ heit nie anders als durch Repräsentation aus der zweiten Hand zu empfangen, ver­ liert der regierende Teil sie zuletzt ganz aus den Augen, indem er sie mit einem bloßen Machwerk des Verstandes vermengt; und der regierte kann nicht anders als mit Kaltsinn die Gesetze empfangen, die an ihn selbst so wenig gerichtet sind. Endlich überdrüssig, ein Band zu unterhalten, das ihr vom Staate so wenig er­ leichtert wird, fällt die positive Gesellschaft ... in einen moralischen Zustand aus­ einander, wo die öffentliche Macht nur eine Partei mehr ist, gehaßt und hintergangen von dem, der sie nötig macht, und nur von dem, der sie entbehren kann, geachtet.« Aus dieser Vision wurde jedoch keine pessimistische Grundhaltung abgeleitet. Es gilt immer noch, das Dickicht kleinlicher Querelen und das Niveau bloßer »chronique scandaleuse« zum Verbändeproblem zu durchstoßen und die großen Ordnungs­ wechsei des Grundgesetzes den Interessenverbänden zur Einlösung zu präsentieren. Solange dies nicht nachdrücklich immer wieder geschieht, sind die Verfechter der unscharfen Allmacht Verfassungswirklichkeit nicht legitimiert, das (Unter-)Konto »Verfassungsrecht« ihrer Buchführung in der Spalte »Interessenverbände« mit Pro­ testvermerken zu belasten. Dieser Versuch wurde Ende 1961 über Herrn Prof. Dr. iur. Dr. h. c. Dr. h. c.
Der folgende verfassungsrechtliche Versuch zum Verbändeproblem ist vor der erdrückenden Vision geschrieben worden, die Schiller in dem 6. Brief »über die ästhetische Erziehung des Menschen« von dem Staat entwickelt, der ewig seinen Bürgern fremd bleibt, »weil ihn das Gefühl nirgends findet. Genötigt, sich die Mannigfaltigkeit seiner Bürger durch Klassifizierung zu erleichtern und die Mensch­ heit nie anders als durch Repräsentation aus der zweiten Hand zu empfangen, ver­ liert der regierende Teil sie zuletzt ganz aus den Augen, indem er sie mit einem bloßen Machwerk des Verstandes vermengt; und der regierte kann nicht anders als mit Kaltsinn die Gesetze empfangen, die an ihn selbst so wenig gerichtet sind. Endlich überdrüssig, ein Band zu unterhalten, das ihr vom Staate so wenig er­ leichtert wird, fällt die positive Gesellschaft ... in einen moralischen Zustand aus­ einander, wo die öffentliche Macht nur eine Partei mehr ist, gehaßt und hintergangen von dem, der sie nötig macht, und nur von dem, der sie entbehren kann, geachtet.« Aus dieser Vision wurde jedoch keine pessimistische Grundhaltung abgeleitet. Es gilt immer noch, das Dickicht kleinlicher Querelen und das Niveau bloßer »chronique scandaleuse« zum Verbändeproblem zu durchstoßen und die großen Ordnungs­ wechsei des Grundgesetzes den Interessenverbänden zur Einlösung zu präsentieren. Solange dies nicht nachdrücklich immer wieder geschieht, sind die Verfechter der unscharfen Allmacht Verfassungswirklichkeit nicht legitimiert, das (Unter-)Konto »Verfassungsrecht« ihrer Buchführung in der Spalte »Interessenverbände« mit Pro­ testvermerken zu belasten. Dieser Versuch wurde Ende 1961 über Herrn Prof. Dr. iur. Dr. h. c. Dr. h. c.

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